Die Jobcenter berücksichtigen bei der Erbringung des Bürgergeldes auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen.

Zu den Kosten der Unterkunft gehören:
- die Kaltmiete (sogenannte Nettokaltmiete) oder der Schuldzins Ihres Eigentums
- die kalten Betriebskosten (beispielsweise die Kosten für Wasser und Abwasser, Ausgaben für die Grundsteuer, die Müllbeseitigung oder Hauswartungsservice)
- die Heizkosten
Nicht zu den Betriebskosten gehören die Stromkosten für den Haushalt, den Internet- und Telefonanschluss oder grundsätzlich die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz.
Tilgungsraten bei Eigentum können durch das Jobcenter grundsätzlich nicht übernommen werden.
Wie hoch darf die Miete sein?
Im ersten Jahr des Bezugs von laufenden Leistungen, welche Karenzzeit genannt wird, werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Jedoch werden die Heizkosten ab Beginn der Leistung nur in angemessenem Umfang übernommen.
Sofern Unterstützung für einen längeren Zeitraum benötigt wird, dürfen Ihre Mietkosten einen bestimmten Rahmen, die sogenannte Angemessenheitsgrenze, nicht überschreiten.
Was passiert, wenn meine Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind?
Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, müssen diese Kosten von den Bürgergeldberechtigten nach Aufforderung durch das Jobcenter gesenkt werden. Dafür besteht in der Regel eine Höchstfrist von sechs Monaten.
Nach dem Ablauf prüft das Jobcenter, ob es Ihnen zumutbar war, die Kosten innerhalb der vorgegebenen Frist zu senken.
Was muss ich bei einem Umzug beachten?
Sie möchten umziehen?
Wichtig: Bitte informieren Sie uns schnellstmöglich über Ihren Umzugswunsch, bevor Sie Verpflichtungen eingehen. Unterschreiben Sie den Mietvertrag noch nicht!
Schicken Sie uns erst das Mietangebot Ihrer neuen Wohnung (Miete, Größe, Nebenkosten, Heizung) und den Antrag auf Zusicherung zum Umzug zu. Wir prüfen, ob wir die Miete in Zukunft auch in dieser Höhe anerkennen können. Die Mietkosten der neuen Wohnung sollen innerhalb Angemessenheitsgrenze liegen.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Rahmen eines Umzuges
Ein Umzug ist grundsätzlich in Eigenregie durchzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, können die Kosten für einen Umzug, z. B für einen Mietwagen, nur übernommen werden, wenn der Umzug erforderlich ist und die Übernahme der Umzugskosten durch das Jobcenter Ilm-Kreis vorab zugesichert wurde. Hierfür benötigen wir drei Kostenvorschläge. Die Erforderlichkeit und die Kosten für den Umzug müssen vor Anmietung einer Wohnung immer mit uns abgestimmt werden.
Bei unter 25-Jährigen gibt es Besonderheiten beim Umzug. Neben den o. g. Voraussetzungen können Kosten zum Anmieten einer neuen Wohnung nur übernommen werden, wenn die betroffene Person aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils bleiben kann, der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder es einen anderen, ähnlich schwerwiegenden, Grund gibt.
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