Bürgergeld

Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sind Sozialleistungen, die die wirtschaftliche Existenz und damit den Lebensunterhalt von Menschen sichert, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.
Unser Ziel ist es, hilfebedürftige Menschen dahin zu bestärken, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.

Anspruchsvoraussetzungen / Allgemeines

Wer kann Leistungen vom Jobcenter erhalten?

Diese Leistungen kann jeder erwerbsfähige und hilfebedürftige Mensch beantragen, der nicht ausreichend finanzielle Mittel (Einkommen und Vermögen) hat, um den Lebensunterhalt für sich und zum Beispiel die eigene Familie – die Bedarfsgemeinschaft – zu sichern. Unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.

  • wer mindestens 15 Jahre alt ist
  • wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat
  • wer erwerbsfähig ist (d. h., wer in den nächsten sechs Monaten mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann)
  • wer hilfebedürftig ist (d. h., seinen Lebensunterhalt und den seines Haushaltes nicht selbst, zum Beispiel durch Einkommen oder Vermögen decken kann)
  • wer in Deutschland lebt
  • wer die ausländerrechtlichen Vorgaben erfüllt
  • Personen, die Rente wegen Alters beziehen
  • Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung (z. B. einem Krankenhaus) untergebracht sind, Inhaftierte, Personen, die einen Asylantrag gestellt und keine Arbeitserlaubnis haben, EU-Bürgerinnen und Bürger, die zum Zwecke der Arbeitsuche eingereist sind und keinen Arbeitnehmerstatus besitzen
  • Personen, die nicht erwerbsfähig sind
  • wer die ausländerrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt (z. B. Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, Geduldete, etc.)

Die Ausführungen sind nicht abschließend. Eine Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls erfolgt durch das Jobcenter Ilm-Kreis.

Einkommen und Vermögen

O. g. Geldleistungen werden nur erbracht, soweit Ihr Bedarf zur Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts nicht durch Ihr Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann.

Einkommen ist grundsätzlich alles das, was sie nach Antragsstellung zur Verwendung des Lebensunterhalts als Einnahme erhalten und Einnahmen werden grundsätzlich für den Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen oder sie diese bar erhalten. Es ist unerheblich, für welche Zeitraum sie tatsächlich gedacht sind.

Es gibt Einkommen, das gar nicht angerechnet wird, weil es z.B. einem anderen Zweck dient als die Leistungen des Jobcenters. Auf Einkommen, was grundsätzlich anrechenbar ist, gibt es Freibeträge, die Anreiz zur Arbeitsaufnahme darstellen sollen.

Vermögen ist alles das, was sie bereits bei Antragsstellung haben. Grundsätzlich müssen alle Vermögensgegenstände für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Wert für den Lebensunterhalt durch Verkauf, Verbrauch, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.

Es gibt jedoch geschützte Vermögensgegenstände und verschiedene Freibeträge.

Geschützt sind u. a.:

  • Ihr Hausrat
  • ein Auto für jede erwerbsfähige Person
  • Riesterverträge
  • selbst genutzte Hausgrundstücke

Freibeträge:

Im ersten Jahr des erstmaligen Leistungsbezugs gelten günstigere Bedingungen. Geschützt ist ein Vermögen für eine Person i.H.v. 40.000,00 Euro, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 15.000,00 Euro. Ab dem zweiten Jahr beträgt der Freibetrag 15.000,00 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Den Bürgergeldrechner finden Sie hier.

Es gibt eine Vielzahl weiterer Sozialleistungen, welche vorrangig zu bzw. anstatt unserer Leistungen gezahlt werden können.

Bürgergeld­rechner